Übernahme der Kosten durch die Kasse

Die Krankenkassen übernehmen (nach Genehmigung) die Kosten für die Leistungen, die Ihnen ein Arzt verordnet hat (= häusliche Krankenpflege).

Genehmigt werden diese Kosten in der Regel, wenn eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, oder eine im Haushalt lebende Person die Leistung nicht erbringen kann / möchte.

Eigenanteil bei der häuslichen Krankenpflege sind je Verordnung 10 € und 10 % der anfallenden Kosten.

Ebenso übernimmt die Krankenkasse Heil- und Hilfsmittel, mit denen eine medizinische Therapie unterstützt wird. Unter Heilmitteln versteht man nichtärztliche Behandlungsverfahren wie etwa Krankengymnastik, Ergotherapie und Logopädie. Hier besteht ein Selbstbehalt von 10 % der Kosten plus 10 € pro Verordnung. Hilfsmittel hingegen sind vom Pflegebedürftigen selbst genutzte Gegenstände, die körperliche oder organische Beeinträchtigungen lindern oder ausgleichen sollen, wie zum Beispiel Rollator, Inkontinenzmaterial oder Sehhilfen. Hier entsteht eine Zuzahlung von 10 % des Preises, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 € pro Hilfsmittel.

§ 31a SGB V Medikationsplan
Personen, die mindestens drei Arzneimittel verordnet haben, haben seit dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf einen kostenlosen Medikationsplan in Papierform.

§ 60 SGB V Fahrkosten
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Auch Fahrten zu einer ambulanten Behandlung, sowie Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, bzw. ambulante OP im Krankenhaus, wenn dadurch eine gebotene stationäre / teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird. Allerdings sind diese Kosten genehmigungspflichtig.
» Siehe Infoblatt Bundesministerium für Gesundheit: Download (PDF)