Sozialhilfe

Folgende Leistungen können Sie beantragen:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Ältere, die die Altersgrenze erreicht haben und dauerhaft nicht erwerbsfähige Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Sozialhilfeleistung „Grundsicherung im Alter“ ( §§ 41- 52 SGB XII). Der Anspruch hierauf ist abhängig von den Lebensjahren des Beziehers und ob er hilfebedürftig ist oder er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.

Hilfe zur Pflege

Personen, die pflegebedürftig sind, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen.
Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

Einkommensgrenze

(stark vereinfachte Darstellung)

Grundbetrag

(Entspricht 2 x Regelsatz der jeweiligen Regelbedarfsstufe > § 28)

+ Kosten der Unterkunft

(müssen angemessen sein, Heizkosten werden nicht berücksichtigt)

+ Familienzuschlag

(jeweils von 70 % des Regelsatzes der jeweiligen Regelbedarfsstufe)

= Einkommensgrenze

Was wird als Einkommen angerechnet?

  • Alle Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn, z. B. Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Unterhalt etc.
  • Sozialleistungen, wie z. B. Rente, Wohngeld, Mutterschaftsgeld, Kindergeld für volljährige Kinder etc.

Was wird nicht als Einkommen gewertet?

  • Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Pflegegeld
  • Schmerzensgeld